Fernerkundung

Am Anfang einer Inventur steht im LFI die Luftbildinterpretation. Dabei wird zunächst für jede Probefläche des terrestrischen Stichprobennetzes (1 km Maschenweite im LFI1 [1983–1985], 1,4 km Maschenweite seit dem LFI2 [1993–1995]) beurteilt, ob sie die Walddefinition des LFI erfüllt. Dies wird getan, damit Probeflächen, die eindeutig Nichtwald sind, von den Feldteams nicht aufgesucht werden müssen. Erfüllt eine Probefläche die Walddefinition, so werden im Luftbild weitere Merkmale erfasst, zum Beispiel die Grösse von Bestandeslücken.

Im LFI2 und im LFI3 (2004–2006) wurden die Luftbilder auch in einem verdichteten Stichprobennetz (0,5 km) interpretiert, um Hilfsinformationen für das ab dem LFI2 eingesetzte zweiphasige Schätzverfahren bei der Stichprobenauswertung zu gewinnen. Im LFI4 (2009–2017) wurde die Interpretation auf dem verdichteten Netz wieder aufgegeben, weil die Hilfsinformationen neu aus dem flächendeckenden Vegetationshöhenmodell und der Waldmaske des LFI gezogen werden konnten.

Die vom LFI verwendeten Luftbilder stammen vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo). Im LFI1 und LFI2 handelte es sich dabei um analoge Schwarz-weiss-Luftbilder, im LFI3 um digitalisierte Echtfarben-Luftbilder. Seit dem LFI4 werden digitale Farbinfrarot-Stereo-Luftbilddaten des ADS-Sensors genutzt.

Im LFI werden aus Luftbildern und anderen Fernerkundungsquellen (Satellitendaten) zunehmend auch thematische Karten in hoher räumlicher Auflösung (z.B. 10 × 10 m) berechnet, zum Beispiel eine solche zum Waldmischungsgrad.

Wald oder Nichtwald? Diese Frage wird im LFI anhand von Luftbildern geklärt. Grenzfälle werden zudem im Gelände überprüft.

Die Walddefinition des LFI stützt sich auf die drei quantitativen Kriterien Deckungsgrad, Breite und Höhe der Bestockung: Eine mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Fläche gilt als Wald, wenn sie breiter als 50 m ist und wenn die (Baum-)Kronen mehr als 20% der Bodenfläche bedecken. Ist der Bewuchs dichter, gelten auch schmalere Flächen als Wald. Mit Ausnahme von Aufforstungen, Verjüngungs-, Brand- und Sturmflächen sowie Gebüschwäldern müssen die Bäume und Sträucher zudem höher als drei Meter sein.

Die Walddefinition des LFI orientiert sich an der Schweizer Legaldefinition, stimmt aber nicht in allen Aspekten mit ihr überein. Insbesondere berücksichtigt sie nur quantitative und nicht auch qualitative Kriterien.